Satzung des Deutschen DKW-Club e.V.
§1 Name und Sitz
1. Der Verein führt den Namen Deutscher DKW-Club e.V. und ist beim Amtsgericht Stendal eingetragen.
2. Sitz und Gerichtsstand ist Dessau-Roßlau.
§2 Zweck und Ziel
1. Zweck 1.1 Die gemeinsamen Interessen von Liebhabern der Marken DKW, IFA F8, AWZ P70, AWE 309 und AWE 31X wahrzunehmen und zu fördern. 1.2. Ein Register der Fahrzeuge zu führen. 1.3. Die Mitglieder in allen ihre gemeinsamen Interessen betreffenden Fragen zu beraten. 1.4. Technisches Kulturgut der Nachwelt zu erhalten.
2. Ziele 2.1 Die Förderung und Unterstützung der Mitglieder bei der originalgetreuen Restaurierung von historischen Fahrzeugen, um somit einen Beitrag zur Pflege und zum Erhalt deutscher Automobile und Motorräder zu leisten. Dazu zählen insbesondere Fahrzeuge der Marken DKW und deren IFA-Nachfolger aus den Nachkriegsjahren. 2.2. Sammlung von Material über DKW-Fahrzeuge und DKW-Produkte und ihre direkten IFA-Nachfolger. 2.3. Beratung der Mitglieder. Der Deutsche DKW-Club hält Kontakt zu anderen Clubs mit gleicher Zielsetzung. 2.5. Der Deutsche DKW-Club ist in jeder Beziehung neutral und verfolgt keine Gewinnabsichten. Alle Mittel werden ausschließlich für Vereinszwecke eingesetzt.
§3 Mitglieder
1. Mitglieder im Deutschen DKW-Club können alle natürlichen und juristischen Personen werden, die die Ziele des Vereins nach §2 der Satzung unterstützen. 2. Den Antrag auf Aufnahme in den Verein nimmt der Vorstand entgegen und entscheidet über dessen Annahme. 3. Aufnahmeanträge sind schriftlich zu stellen.
§4 Beiträge
1. Die Mitglieder sind zur Zahlung eines Mitgliedsbeitrages verpflichtet, der von der Mitgliederversammlung beschlossen wird. Der Beschluss erfolgt mit einfacher Mehrheit der anwesenden, stimmberechtigten Vereinsmitglieder. Bei Aufnahme während des laufenden Jahres wird der Beitrag anteilig vierteljährlich berechnet. 2. Dieser Beitrag muss bis zum 31.März eines jeden Jahres auf dem Konto des Deutschen DKW-Clubs gutgeschrieben sein. 3. Die Aufnahmegebühr beträgt 5,00 Euro.
§5 Beendigung der Mitgliedschaft
1. Die Mitgliedschaft endet durch: 1.1. Tod bei natürlichen Personen. 1.2. Auflösung bei juristischen Personen. 1.3. Austritt. Dieser ist dem Vorstand schriftlich bis zum 31.12. des laufenden Jahres mitzuteilen. Damit endet auch die Beitragspflicht des Mitgliedes. 1.4. Ausschluss durch einstimmigen Vorstandsbeschluss wegen folgender Gründe: a) Wenn der Ausschluss im Interesse des Clubs erscheint. b) Durch Beschluss des Vorstandes, wenn Mitglieder trotz erfolgter Mahnung mit ihrem Jahresbeitrag länger als drei Monate im Rückstand sind. 1.5. Der Ausschluss wird dem Mitglied schriftlich mitgeteilt. Innerhalb von vier Wochen nach Erhalt des Bescheides kann Beschwerde gegen den Ausschluss eingelegt werden. Darüber entscheidet endgültig der Beschwerdeausschuss. Bis zur Entscheidung ruhen die Mitgliederrechte. 1.6. Mit der Beendigung der Mitgliedschaft enden auch alle satzungsgemäßen Rechte. Eigentum des Vereins ist unverzüglich zurückzugeben.
§ 6 Organe
1. Die Mitgliederversammlung 2. Der Vorstand 3. Die Kassenprüfer 4. Der Beschwerdeausschuss
§ 7 Mitgliederversammlung
1. Die Mitgliederversammlung (MV) findet einmal im Jahr statt. 2. Mitgliederversammlungen werden sechs Wochen vorher schriftlich bekannt gegeben. 3. Anträge von Mitgliedern, die in der MV behandelt werden sollen, müssen 14 Tage vorher schriftlich beim Vorstand vorliegen. 4. Aufgaben der Mitgliederversammlung sind: 4.1. Beschlussfassung über Aufgaben und Aktivitäten des Vereins.. 4.2. Entlastung des Vorstandes 4.3. Wahl des Vorstandes 4.4. Wahl der Kassenprüfer 4.5. Wahl des Beschwerdeausschusses 4.6. Beschlussfassung über Satzungsänderung 4.7. Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins 5. Die MV ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig. Es entscheidet die einfache Mehrheit. Eine Zweidrittelmehrheit ist erforderlich bei Satzungsänderungen oder Auflösung des Vereins. 6. Die Beurkundung der MV erfolgt durch dem Protokollführer. 7. Außerordentliche MV werden nur in besonderen Fällen einberufen oder wenn mindestens 20 Prozent der Mitglieder eine solche schriftlich beim Vorstand unter Angabe des Zwecks beantragen. 8. Alle Vereinsämter werden unentgeltlich ausgeübt. Die Mitgliederversammlung kann abweichend hiervon beschließen, dass den Mitgliedern des Vorstandes für ihre Vorstandstätigkeit eine angemessene Vergütung bezahlt wird. 9. Alle Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden mit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefasst, soweit diese Satzung nichts anderes bestimmt. Ungültige Stimmen und Enthaltungen werden nicht mitgezählt.
§ 8 Der Vorstand
1. Der Vorstand führt die laufenden Geschäfte des Vereins. Er ist für alle Aufgaben zuständig, die nicht der Mitgliederversammlung obliegen. 2. Der Vorstand besteht aus vier Personen: Dem ersten Vorsitzenden, dem zweiten Vorsitzenden, dem dritten Vorsitzenden und dem vierten Vorsitzenden. Der erste Vorsitzende vertritt den Verein allein, der zweite, dritte und vierte Vorsitzende sind nur gemeinsam vertretungsbefugt. 3. Erster Vorsitzender: Er führt die anfallenden Aufgaben den anderen Vorstandsmitgliedern zu. Zweiter Vorsitzender: Er führt das Clubvermögen und die Kasse. Er erstellt den Haushaltsplan Dritter Vorsitzender: Er ist für die Mitgliederbetreuung zuständig und führt die Mitgliederliste und das Fahrzeugregister. Vierter Vorsitzender: Übernahme von besonderen Aufgaben in der Vorstandsarbeit. 4. Der Vorstand gibt eine Club-Zeitung heraus. 5. Der Vorstand gibt eine Mitgliederliste heraus, in der auch der Fahrzeugbestand der Clubmitglieder erfasst wird. Gegen die Veröffentlichung seiner personenbezogenen Daten wie auch seiner Fahrzeugdaten in der Mitgliederliste kann jedes Mitglied beim Vorstand schriftlich Widerspruch erheben. 6. Tritt ein Vorstand während seiner Amtsperiode zurück, stirbt er oder wird aus dem Vorstand und/oder dem Verein ausgeschlossen, so wählt der Vorstand an dessen Stelle ein Ersatzmitglied für die Dauer der restlichen Amtsperiode des ausgeschiedenen Vorstandsmitgliedes.
§ 9 Beschwerdeausschuss
Der Beschwerdeausschuss besteht aus zwei Mitgliedern, die nicht dem Vorstand angehören. Der Beschwerdeausschuss wird durch die MV auf unbestimmte Zeit gewählt.
§ 10 Kassenprüfer
1. Die Mitgliederversammlung wählt zwei Kassenprüfer für die Dauer von zwei Jahren. Diese dürfen nicht dem Vorstand angehören. 2. Die Kassenprüfer prüfen die Geldbewegungen, Aufzeichnungen und die Rechnungslegungen des Vorstandes. Ihre Prüfung erstreckt sich auf die Kassenführung und eine wirtschaftlich angemessene Mittelverwendung, die sachliche Begründung, die rechnerische Richtigkeit von Ausgabenentscheidungen und die Vollständigkeit der Belege. 3. Der Vorstand ist weder bei der Entlastungsentscheidung noch bei der Entscheidung über die Entlastung des Kassierers stimmberechtigt.
§11 Auflösung des Vereins, Verwendung des Vereinsvermögens
1. Die Auflösung des Deutschen DKW-Clubs kann nur durch die MV erfolgen. Zur Auflösung des Vereins ist eine Zweidrittelmehrheit der anwesenden Vereinsmitglieder erforderlich. 2. Das Clubvermögen darf bei Auflösung des Vereins nur für gemeinnützige Zwecke verwendet werden. Über die Verwendung entscheidet die MV.
§12 Datenschutzklausel
1. Mit dem Beitritt eines Mitgliedes nimmt der Verein dessen persönliche Daten, seine Bankverbindung und vereinsbezogene Fahrzeugdaten auf. Jedem Vereinsmitglied wird dabei eine Mitgliedsnummer zugeordnet. Die personenbezogenen Daten werden dabei in EDV- Systemen gespeichert und durch geeignete technische und organisatorische Maßnahmen vor der Kenntnisnahme Dritter geschützt. Falls erforderlich, werden personenbezogene Daten an befreundete Clubs weitergegeben, um die Interessen des Mitgliedes wahrzunehmen. Das Mitglied stimmt dieser Art und Weise der Verarbeitung durch seine Mitgliedschaft im Verein zu. Diese Zustimmung ist jederzeit widerruflich durch schriftlichen Widerruf an den Vorstand. 2. Beim Austritt, Ausschluss oder Tod des Mitglieds werden die personenbezogenen Daten des Mitgliedes archiviert. Personenbezogene Daten des austretenden Mitgliedes, die Kassen- verwaltung betreffend, werden gemäß der steuergesetzlichen Bestimmungen bis zu zehn Jahre nach Austritt durch den Vorstand aufbewahrt.
Beschlossen auf der Mitgliedergliederversammlung am XX.05.2024.
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